Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Leistungen der Beratung, Begutachtung, Prüfung und Testung, Schulung, Informationsbeschaffung und -aufbereitung und ähnliche Dienstleistungen Anwendung. Für Forschungs- und Entwicklungsleistungen gelten gesonderte Geschäftsbedingungen.

1. Leistungsrahmen
1.1 Die im Angebot, insbesondere in der Aufgabenbeschreibung enthaltenen Angaben bestimmen den Inhalt der zu erbringenden Leistungen.
1.2 Bei der Auftragserteilung wird der Umfang der Dienstleistungen durch das Angebot und etwaige, in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegte Änderungen bestimmt
1.3 Der AN (= Auftragnehmer) führt die ihm vom AG (= Auftraggeber) übertragenen Aufgaben mit wissenschaftlicher bzw. berufsüblicher Sorgfalt, nach den anerkannten Regeln der Technik und nach gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen durch.
1.4 Die Leistungen des AN werden in der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Form abgeliefert.
1.5 Der AN ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
1.6 Während der Laufzeit des Vertrages können beide Vertragspartner schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Eine Entscheidung über den jeweiligen Vorschlag ist spätestens nach 30 Tagen zu treffen. Bis zur Entscheidungen werden die Arbeiten im vereinbarten Leistungsrahmen fortgesetzt.

2. Mitwirkungspflichten des AG
2.1 Der AN erhält von dem AG alle für seine Arbeiten benötigten und aufgrund des Leistungsrahmens festgelegten Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten. Diese müssen dem AN zu Beginn der Arbeiten oder zu dem in der Aufgabenbeschreibung vereinbarten Zeitpunkt in endgültiger und verbindlicher Fassung vorliegen. Der AN ist nicht verpflichtet, sie auf Mängelfreiheit hin zu überprüfen.
2.2 Der AG wird die dem AN übergebenen Bauteile, Dokumentationen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich verwahren, so dass sie bei Beschädigung oder Verlust rekonstruiert werden können.

3. Vergütung
3.1 Soweit bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, wird bis zur Höhe des vereinbarten Gesamtpreises nach Aufwand abgerechnet. Die jeweils gültigen Aufwandspreise sind im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt.
3.2 Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe zusätzlich berechnet.
3.3 Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Fracht und Verpackungskosten.

4. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Zahlungen sind entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan 14 Tage nach Rechnungsdatum oder nach dem Datum der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig.
4.2 Der AG darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
4.3 Ist der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, zahlt der AG an den AN bezüglich des offenen Betrages Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, wenn nicht der AG in angemessener Zeit den Nachweis erbringt, dass der Verzugsschaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.4 Der AG erwirbt Eigentum und Nutzungsrechte an beweglichen Sachen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

5. Bearbeitungszeit
5.1 Die Bearbeitungszeit beginnt zu dem im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Termin. Die vorgesehene Bearbeitungszeit ist nach bestem Wissen, unter der Voraussetzung der gegebenenfalls planmäßigen Mitwirkung des AG ermittelt.
5.2 Erkennt der AN, dass die Bearbeitungszeit für die Bearbeitung der Aufgabe nicht ausreicht, wird er dem AG unter Angabe der Ursachen schriftlich Änderungsvorschläge vorlegen. In diesem Fall werden sich AN und AG über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit verständigen. Ist für den AG eine Verlängerung nicht zumutbar, so kann er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Die Gewährleistung des AN erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher bzw. berufsüblicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Einschränkungen bei der Gewährleistungsdauer sind im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung gesondert zu regeln..
6.2 Fehler im Rahmen der Leistungserbringung bzw. in den Dokumentationen werden, sofern sie mit den vereinbarten Testbedingungen hätten erkannt werden können, innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Wahlweise kann der AN eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. Der AN trägt während der Gewährleistungsfrist die hierbei anfallenden eigenen Aufwendungen.
6.3 Sofern die vereinbarte Leistung eine Bewertung durch den AN einschließt, ist der AN berechtigt, die materiellen und immateriellen Grundlagen seiner Bewertung für die Zeit der Gewährleistung bzw. nach gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren, es sei denn, der AG stellt den AN von jeglicher Gewährleistung und Haftung ausdrücklich frei.
6.4 Eine Verpflichtung des AN zu Pflege und Wartung der Ergebnisse der Leistung besteht nur für den Fall einer ausdrücklichen Zusicherung dieser Aufgaben.
6.5 Der AN haftet nicht für einen vom AG im Ergebnis der Leistung angestrebten kommerziellen Erfolg.
6.6 Der AN haftet bei einer/einem von ihm grob fahrlässig zu vertretenden Beschädigung oder Verlust von Bauteilen und Unterlagen, Dokumentationen, Informationen und Daten lediglich für deren Materialwert.
6.7 Eine weitere Haftung ist, soweit nicht der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, dem Grunde nach ausgeschlossen. Der Höhe nach beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert. Höhere Schadenshaftungssummen können auf Wunsch und auf Kosten des AG insoweit vereinbart werden, als der AN hierfür Deckungsschutz bei einem im Bereich der Europäischen Gemeinschaft zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer erhalten kann.

7. Rechte am Ergebnis
7.1 Der AG erhält für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall die ausschließlichen, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen Nutzungsrechte an den durch Urheberrechte geschützten Ergebnissen, die anlässlich der in seinem Auftrag durchgeführten Arbeiten entstanden sind. Der AN behält insoweit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall für seine eigenen Zwecke. Der AN kann außerhalb des Anwendungsfalls über die Urheberrechte frei verfügen, d.h. Nutzungsrechte im Rahmen von Aufträgen mit Dritten erteilen, und zwar ohne in diesen Fällen die Zustimmung des ursprünglichen AG, in dessen Auftrag die Urheberrechte entstanden sind, zur Erteilung von Nutzungsrechten einzuholen.
7.2 Werden bei der Erfüllung des Auftrages und/oder bei der Verwertung der Ergebnisse schon vorhandenes Know-how und Urheberrechte benötigt, so erhält der AG insoweit ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.

8. Geheimhaltung und Datenschutz
8.1 AG und AN verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen und Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragsparteien werden, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit sie mit den geheimen Informationen und Unterlagen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer der AN/AG.
8.2 AG und AN verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen.
8.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt, soweit diese
8.3.1 dem Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren, oder
8.3.2 der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder
8.3.3 der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden, oder
8.3.4 im wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einern berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.
8.4 Die Geheimhaltungspflicht endet, vorbehaltlich der Regelung gemäß 8.3 und vorbehaltlich einer abweichenden anderen Regelung, 5 Jahre nach Vertragsende.
8.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit erforderlich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragsparteien ihren Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die mit den geheimen Informationen und Unterlagen in Berührung kommen, auferlegen.

9. Gefahrenübergang, Versand und Abnahme
9.1 Werden die Ware oder andere bewegliche Sachen, die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, vereinbarungsgemäß dem AG zugesandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware oder der anderen beweglichen Sachen mit Verlassen des Werkes auf den AG über.
9.2 Sind die Ware oder andere bewegliche Sachen versandbereit, und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den AG über.
9.3 Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom AG keine Versandvorschriften angegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für billigste und schnellste Verfrachtung. Jede Haftung des AN für seine Erfüllungsgehilfen ist hierfür ausgeschlossen.
9.4 Darüber hinaus gelten für den Übergang der Gefahr die gesetzlichen Vorschriften.
9.5 Hat der AG die Leistung in Benutzung genommen, so gilt dies als Abnahme. Das gilt auch für Teilleistungen.
9.6 Mangels besonderer Vereinbarungen gelten ansonsten die gesetzlichen Vorschriften.

10. Kündigung
10.1 AG und AN können das Vertragsverhältnis vorzeitig nur aus wichtigem Grund kündigen.
10.2 Der AG ist verpflichtet, dem AN die bis dahin entstandenen Aufwendungen zu vergüten.

11. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen, Form
11.1 Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind als solche zu kennzeichnen, bedürfen der Schriftform und werden verbindlich, sobald sie von den Vertragspartnern unterzeichnet sind. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Dieser Schriftformvorbehalt kann nur durch eine schriftlich abgefasste, von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vereinbarung aufgehoben werden.

12. Gerichtsstand/Schiedsgericht, Rechtswahl
12.1 Die Parteien werden im Falle von Streitigkeiten zunächst versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
12.2 Sollte eine gütliche Einigung nicht gelingen, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit des Amtsgerichts Chemnitz vereinbart.
12.3 Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien ist nur die deutsche Vertragsversion maßgeblich.

13. Salvatorische Klausel
13.1 Wenn der Vertrag eine Lücke enthält oder eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
13.2 Soweit der Vertrag eine Lücke enthält oder ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien ursprünglich beabsichtigten, wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.3 Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß 13.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(Fassung vom 1.7.2004)